Erdbaumaschinen
Unter Erdbaumaschinen verstehen wir selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z. B. Radlader oder Bagger. Wie bei den Hubarbeitsbühnen gibt es auch hier keine Unfallverhütungsvorschrift mehr, sondern eine Berufsgenossenschaftliche Regel – die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“. Auch hier finden wir – wie in den anderen Vorschriften zu den mobilen Arbeitsmitteln:
„Mit dem selbständigen Führen von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die im Führen der Erdbaumaschine unterwiesen sind.“
Wie sieht hier die Unterweisung aus? Gibt es auch hier eine Qualifizierungsanforderung für Erdbaumaschinenbediener?
Anders als bei den anderen drei mobilen Arbeitsmitteln (Flurförderzeuge, Krane und Hubarbeitsbühnen) gibt es keinen entsprechenden Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für die Ausbildung/Unterweisung für diese Fahrzeugart.
Woher bekommen wir dann Informationen zu Ausbildungsinhalt und -länge für die Qualifizierung von Erdbaumaschinenführern?
Keinesfalls dürfen wir die Schlussfolgerung ziehen, mangels entsprechenden Grundsatzes keine Ausbildung/Unterweisung an diesen (gefährlichen) Arbeitsmitteln vornehmen zu müssen. Das wäre für den Unternehmer in höchstem Maße fahrlässig und würde auch dem DGUV Grundsatz 100-500 Kap. 2.12 widersprechen, der ja von einer zu erfolgenden „Unterweisung“ für diese Maschinenführer spricht.
Die Berufsgenossenschaftliche Regel DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ selbst gibt in diesem Fall u.a. den Ausbildungsinhalt vor. Was dort steht, ist Bestandteil der theoretischen und praktischen Ausbildung/Unterweisung.
Bei allen Arbeitsmitteln sind zudem Bestandteil der Ausbildung/Unterweisung bezogen auf die Fahrzeuge die Betriebsanleitungen und auf das Verhalten der Bediener bezogen die Betriebsanweisungen