Flurförderzeuge
In der für dieses Arbeitsmittel geltenden Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 (früher BGV D 27) steht, dass nur Personen mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen, die „ausgebildet“ bzw. „in der Handhabung unterwiesen“ sind (§ 7 DGUV V 68).
Wie dies aussehen sollte, konkretisiert u.a. der DGUV Grundsatz 308-001 (früher BGG 925). Dort kann der Unternehmer bzw. sein Beauftragter etwas über Dauer und Inhalt der Ausbildung/Unterweisung von Flurförderzeugführern erfahren.