Hubarbeitsbühnen Hubarbeitsbühnen sind die Hauptbauart der Hebebühnen. Für sie gibt es keine Unfallverhütungsvorschrift mehr, sondern eine Berufsgenossenschaftliche Regel – die DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“. Nach dieser dürfen nur Personen mit der selbständigen Bedienung betraut werden, die in ihrer Bedienung „unterwiesen“ sind. Wie sollte diese Unterweisung aussehen? Auch für dieses Arbeitsmittel gibt es einen berufsgenossenschaftlichen Grundsatz – den DGUV Grundsatz 308-008 (früher BGG bzw. DGUV G 966). Auch hier erfahren wir wieder etwas über Länge und Inhalt der theoretischen und praktischen Ausbildung/Unterweisung für Bediener von Hubarbeitsbühnen.